Deutschland ist Weltmeister. Das ist eine Aussage, die sich nicht nur auf den Sport, sondern auch auf erneuerbare Energie bezieht. Denn die Bundesregierung hat bereits im Jahr 1991 mit dem Stromeinspeisungsgesetz ein Erfolgsmodell auf den Weg gebracht, das Jahre später Vorbild für unsere europäischen Nachbarn wie Frankreich oder Spanien und weit entfernte Länder wie Japan wurde: das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) aus dem Jahr 2000.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Mit diesem Gesetz sollen Investitionen in erneuerbare Energien angeregt werden. Das Ziel ist dabei hoch gesteckt: Bis zum Jahr 2050 sollen unter anderem Wind-, Wasser- und Solarenergie 80 % des produzierten Stromes in Deutschland stellen. Das wird durch finanzielle Förderung der Produzenten von nachhaltiger Energie erreicht. Dieses Energiegesetz legt fest, dass Strom aus diesen Quellen angeschlossen, abgenommen und vergütet werden muss. Dies spielt den Erzeugern in die Karten, indem es ihnen Planungssicherheit gibt und sie somit zu Investitionen motiviert. Mit dem Ergebnis, dass der Ausbau erneuerbarer Energien rapide voranschreitet und das Teilziel, den Anteil erneuerbarer Energien bis zum Jahr 2020 auf 35 % zu erhöhen, nach derzeitigem Stand sogar übererfüllt wird.
Eine Besonderheit hat das EEG: Die Netzbetreiber verkaufen den Strom weiter und werden entschädigt, falls der Erlös niedriger sein sollte als der Ursprungspreis. Die sogenannte EEG-Umlage finanziert die Differenz und wird von gewerblichen und privaten Kunden als Teil des Strompreises gezahlt.
Dieses Gesetz wurde seit seiner Einführung bereits mehrmals aktualisiert. Mit dem EEG 2017 ist seit Januar dieses Jahres die bereits sechste Auflage des Gesetzes in Kraft getreten. Hierbei wurden Eingriffe vorgenommen, die die Wettbewerbslage am Strommarkt stärken sollen. Zum Beispiel wird die Vergütung für Strom aus nachhaltigen Energiequellen nicht mehr staatlich reguliert, sondern durch Ausschreibungen ermittelt. Auch wurden weitere Anreize für Privatleute geschaffen, die sich etwa in Bürgerenergiegesellschaften organisieren, regional Strom produzieren und den Überschuss ins Stromnetz einspeisen.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Das KWKG ist ein weiteres mächtiges Energiegesetz für die Nachhaltigkeit: Mit ihm wird Stromerzeugung aus Blockheizkraftwerken gefördert. Derartige Anlagen gewinnen mechanische Energie oder Wärmeenergie, die in Strom umgewandelt werden. Gleichzeitig produzieren sie Nutzwärme, die dann in Heizungen geleitet wird. Das macht sie besonders nachhaltig, da die Energieeffizienz deutlich höher ist als bei konventionellen Kraftwerken, bei denen Strom und Wärme getrennt erzeugt werden.
Auch beim Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz wird eine Umlage der Kosten im Strompreis der Endverbraucher festgesetzt. Durch diesen Aufschlag erhalten die Betreiber wie beim EEG Anreize zur Investition und zusätzliche Planungssicherheit.
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und Konzessionsabgabenverordnung (KAV)
Den gesetzlichen Rahmen für die Energiegesetze in Deutschland bildet das EnWG, das in seiner Erstfassung seit 1935 und in seiner Novellierung im Jahr 2005 grundsätzliche Regelungen für Strom festlegt. Als Ziele werden unter anderem die „möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche“ Versorgung mit Strom und Gas definiert. Der Staat reglementiert durch das Energiewirtschaftsgesetz mithilfe von Ausschreibungen, Genehmigungen und Eingriffsrechten den Strommarkt des Landes.
Wichtig für die Kommunen ist die KAV. Als Durchführungsverordnung regelt sie die Anwendung des EnWG genauer und legt das Entgelt fest, das die Kommunen für die Bereitstellung öffentlicher Leitungen erhalten. Energieversorgungsunternehmen schließen zudem mit den Gemeinden Konzessionsverträge, die eine Rechtsgrundlage schaffen.