Registrierende Leistungsmessung (RLM)

Ab einem Stromverbrauch von 100.000 kWh im Jahr wird laut der deutschen Stromnetzzugangsverordnung ein RLM-Zähler Pflicht. Was bedeutet RLM, was sind die Vorteile und wie kaufe ich RLM Strom und Gas ein?
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Die registrierende Leistungsmessung (RLM) bzw. registrierende Lastgangmessung ist ein Messverfahren für Strom und Gas für Großkunden und industrielle Abnehmer. Hierfür werden spezielle Messeinrichtungen (sog. „Lastgangzähler“) eingesetzt, die pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) einen Leistungsmittelwert der abgenommenen elektrischen Leistung oder Gas-Leistung (in Kilowatt) ermitteln und diesen regelmäßig sofort oder am Folgetag an den Verteilnetzbetreiber übermitteln. Dies erfolgt direkt über die Stromleitung (PLC = power line communications), über das Mobilfunknetz (GPRS) oder einen Internetanschluss (DSL). Die so erfassten Daten nennt man in Summe Lastgang, Lastprofil, Lastkurve, Lastganglinie oder auch Lastgangkennlinie. Der Lastgang enthält 8.760 Messwerte für Gas (365 Tage im Jahr multipliziert mit 24 Stunden pro Tag) bzw. 35.040 Messwerte für Strom und unterliegt starken tageszeitlichen, wochentagsabhängigen und saisonalen Schwankungen. Entsprechend der dargestellten Zeiträume spricht man auch von Jahres-, Monats-, Wochen- oder Tageslastgang.

Für welche Kunden ist registrierende Leistungsmessung vorgeschrieben?

Ein Lastgangzähler ist vorgeschrieben für Stromkunden mit einem Jahresverbrauch von über 100.000 kWh und für Gaskunden ab einem Jahresverbrauch von 1,5 GWh und einem Verbrauch von über 500 kWh pro Stunde. In begründeten Ausnahmen kann der Verteilnetzbetreiber auch von diesen Grenzen abweichen und Lastgangzähler schon für niedrigere Verbräuche oder erst ab höheren Verbräuchen verlangen. Für alle anderen Kunden ohne registrierende Leistungsmessung werden Standardlastprofile (SLP) getrennt nach Gewerbe, Haushalt, Landwirtschaft, Bandlastkunden, unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen und Heizwärmespeicher verwendet. Betreiber der Messstelle (Messstellenbetreiber) kann der Netzbetreiber sein, aber auch der Energielieferant oder ein anderes für den Messstellenbetrieb beauftragtes Unternehmen. Ein Verbraucher kann vom Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber auch verlangen, einen Lastgangzähler einzubauen. Das ist mit einmaligen Kosten durch den Zähler-Einbau und einer höheren Grundgebühr für den Zähler verbunden, kann sich aber langfristig durch günstigere Beschaffungskosten insgesamt lohnen.

Die Vorteile der Lastgangmessung für Netzbetreiber und Verbraucher

Die Leistungsmessung hat zunächst einmal das Ziel, dem Netzbetreiber zeitnah die Verbrauchsdaten der großen Kunden in seinem Netz an die Hand zu geben, um den Netzbetrieb besser steuern zu können. So wird die Stabilität des Strom- und Gasnetzes sichergestellt und es wird verhindert, dass große überraschende Schwankungen des Energieverbrauchs die Versorgungsnetze überlasten. Für den Energielieferanten ist der Lastgang elementar, um die benötigte Energie passgenau nach dem tatsächlichen individuellen Verbrauchsverhalten einzukaufen. Daneben bietet die Leistungsmessung auch dem Verbraucher einen Vorteil, denn er kann mit Hilfe seines Lastgangs den Energieeinkauf optimieren und individuelle Preise verlangen, die passgenau auf seinen Verbrauch zugeschnitten sind. Zudem können Stromkunden, die über 30.000 kWh pro Jahr verbrauchen und in mindestens zwei Monaten im Jahr eine Leistung von 30 KW überschreiten, eine vergünstigte Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung erhalten.

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Wie kaufe ich als Großkunde mit RLM Strom und Gas ein?

Zunächst ist es für einen Großkunden wichtig, seinen Lastgang zu erhalten. Der Kunde kann vom Messstellenbetreiber verlangen, ihm seinen Lastgang zu übermitteln. Der Lastgang liegt auch dem aktuellen Energielieferanten vor. Mithilfe des Lastgangs kann der Kunde dann Angebote verschiedener Energieversorger zum Vergleich anfordern. Besonders einfach und bequem geht das über www.eless.de. Zu beachten gibt es, dass bei RLM-Lastgängen im Unterschied zu Standardlastprofilen nicht nur die Arbeit (kWh) bepreist wird, sondern auch die Spitzenleistung (in KW) einen Preis erhält. Es ist daher ratsam, überprüfen zu lassen, ob man seine Leistungsspitze mit einem Lastmanagement nicht vielleicht durch eine Umstellung in der Produktion senken kann, denn so kann man bares Geld sparen. Ein Angebot zur Energiebelieferung eines RLM-Kunden enthält also einen Arbeitspreis pro kWh für die verbrauchte Arbeit, einen Lastpreis (in KW) und eine Grundgebühr pro Monat.

Gesetzliche Regelungen zur Registrierenden Leistungsmessung

Die Verbrauchsgrenzen, ab denen ein Lastgangzähler eingesetzt werden muss, werden in der StromNetzZugangsVerordnung (§ 12) und GasNetzZugangsVerordnung (§ 24) definiert. Die Reduktion der Konzessionsabgabe für Großverbraucher findet sich in der KonzessionsAbgabenVerordnung § 2,7.

  • https://www.gesetze-im-internet.de/stromnzv/__12.html
  • https://www.gesetze-im-internet.de/gasnzv_2010/__24.html
  • https://www.gesetze-im-internet.de/kav/__2.html